Kosten - Rechtsanwältin Silke Rindfleisch

„Juristen sind Blutsauger, die sich am Geld mästen, wenn sie ein paar kurzsichtige Erklärungen über ein paar kurzlebige Vorschriften abgegeben haben, die so obskur sind, dass die Dunkelheit durch sie noch dunkler wird.“

 

Diese verbitterten Worte stammen von Herrn Alfred Nobel , der Juristen aus diversen Gründen nicht mochte – möglicherweise ein Motiv, weshalb es keinen Nobelpreis für Juristen gibt.

Nicht nur um das Zitat von Herrn Nobel zu „entkräften“, sondern um Ihnen generell einen Anhaltspunkt zu geben, biete ich Ihnen

  • als Privatperson eine Erstberatung  zu 70,00 €  pro Stunde, zzgl. derzeit geltender Umsatzsteuer an (auf die gesetzlich in § 34 RVG vorgesehenen Höchstgrenzen der Vergütung einer Erstberatung (190,00 € ) bzw. Begutachtung (250,00 €) weise ich an dieser Stelle hin),
  • als Unternehmen eine Erstberatung  ab 150,00 €  pro Stunde, zzgl. derzeit geltender Umsatzsteuer an (ein Höchstbetrag ist hier vom Gesetz nicht bestimmt)

Erstberatung

Eine (Anwaltskosten auslösende) Erstberatung  dient dazu, einen ersten Überblick  über die Rechtslage zu erhalten, aufgrund dessen Sie beurteilen können, ob Sie mir ein Mandat erteilen oder nicht.

Meine vorherige Einschätzung aufgrund Ihrer groben Sachverhaltsschilderung (per Email, Post, Fax, Telefon), ob eine Erstberatung aufgrund meiner Ausrichtung und Auslastung überhaupt in Betracht kommt, ist unverbindlich , stellt keinen Rechtsrat dar und ist nicht mit Anwaltskosten verbunden.

Folgeberatung

Für die Folgeberatung und / oder die beauftragten Leistungen (z. B. mündliche oder schriftliche Kontaktaufnahme zur Gegenseite, des Gerichts, der Behörde; Fertigung von Verträgen, Stellungnahmen, Empfehlungen, Rechtsgutachten, etc.) ist der

  • Abschluss einer Vergütungs-/Honorarvereinbarung ,
  • eine Abrechnung nach BGB (Bürgerlichem Gesetzbuch) i. V. m. RVG  (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz = RVG),
  • die Abrede eines Erfolgshonorars  unter den Vorgaben des § 4a RVG möglich.

Meine Leistungen gegenüber Privatpersonen  rechne ich grundsätzlich nach dem BGB i. V. m. dem RVG (vgl. § 34, § 23 RVG, Vergütungsverzeichnis) ab. Die Vergütungshöhe ist dabei u.a. abhängig vom Streitgegenstand / Streitwert, Verfahrensstand, Leistungsumfang .

Mit Unternehmen  schließe ich wegen der meist komplexen Sachverhalte generell eine Vergütungsvereinbarung.

Beratungshilfe

Falls Sie nicht in der Lage sind, Anwaltskosten in voller Höhe zu leisten, kann Beratungshilfe  oder im Falle gerichtlicher Inanspruchnahme Prozess-/Verfahrenskostenhilfe  beantragt werden. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht. Formulare können unter dem Stichwort: „Beratungshilfe“, „Prozesskostenhilfe“ über das Internet (unter: www.justiz.de/formular/ ...) mit ausführlicher Erläuterung bezogen werden.

Rechtsschutzversicherung, andere Versicherungen

Die Prüfung, ob eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist oder nicht, die Einholung einer Kostendeckungszusage, sowie der Kontakt zur Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich eine eigene (oft durchaus umfangreiche), Anwaltskosten auslösende Tätigkeit, falls Sie diese Leistungen gesondert beauftragen,

Gleiches gilt für andere etwaig am Rechtsfall zu beteiligende/zu informierende Versicherungen (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung). Die unverzügliche Information der jeweils einschlägigen Versicherung ist Ihre Obliegenheit, deren Verletzung zum Ausschluss der (etwaigen) Leistungspflicht der Versicherung führen kann. Auch hier bedarf es eines gesonderten Auftrages, falls Sie die Übernahme durch mich wünschen.

Abschließend weise ich auf die weiteren Auskünfte der Bundesrechtsanwaltskammer zum Thema: „Rechtsanwaltsvergütung“ hin.